AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Feistauer Kerstin nachfolgend genannt

1. Geltungsbereich
 
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Feistauer Kerstin und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Feistauer Kerstin und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen

  1. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV – Spitzenverband abgeschlossen wurde.
  2. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes Bayern.
  3. Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Feistauer Kerstin sind die Leistungen der von den mir hinzugezogenen Ärzten bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
  4. Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

  1. Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Laboruntersuchungen
  • Akupunktur
  • Kurse
  1. Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B.
  • Mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • Mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Feistauer Kerstin die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme Feistauer Kerstin nach Nr.3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme Feistauer Kerstin nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes Bayern der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

 (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB, sowie Mahngebühren in Höhe von Pauschal 5,- Euro berechnet werden.

 (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 (6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Feistauer Kerstin vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

6. Vereinbarungen für den Geburtsvorbereitungskurs

6.1 gesetzlich Versicherter

Der Geburtsvorbereitungskurs umfasst 14 Unterrichtsstunden á 60 Minuten. Maximal 14 Stunden (840 Minuten) werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zusätzliche Stunden werden von der/den Kursteilnehmerin/ Kursteilnehmern selbst getragen. 

Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden. 

Versäumt die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer nicht teilgenommen hat. 

Kursstunden die in Anspruch genommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebamme nach § 134a SGB V. 

Versäumte Kursstunden werden von den Kursteilnehmern selbst getragen. Es gilt dann die jeweilige Privatgebührenverordnung des Bundeslandes als vereinbart, sowohl für die Schwangere als auch für den/die Partner/-in. 

Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen. 

Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt. 

6.2. für Selbstzahlerinnen

Der Geburtsvorbereitungskurs umfasst 14 Unterrichtsstunden á 60 Minuten. Maximal 14 Stunden (840 Minuten) werden von der privaten Krankenversicherung/ der Beihilfe erstattet. 

Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden. 

Versäumt die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer nicht teilgenommen hat. 

Sowohl für die Kursteilnehmerin, als auch für den/die Partner/-in richtet sich die Gebühr nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung.

Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen. 

Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt. 

7. Vereinbarungen für den Rückbildungskurs

7.1 gesetzlich Versicherter

Der Rückbildungskurs umfasst 8 Unterrichtsstunden á 75 Minuten. Maximal 10 Stunden (600 Minuten) werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zusätzliche Stunden werden von der Kursteilnehmerin selbst getragen. 

Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden. 

Versäumt die Kursteilnehmerin einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin nicht teilgenommen hat. 

Kursstunden die in Anspruch genommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebamme nach § 134a SGB V. 

Versäumte Kursstunden werden von den Kursteilnehmern selbst getragen. Es gilt dann die jeweilige Privatgebührenverordnung des Bundeslandes als vereinbart. 

Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen. 

Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt. 

7.2 für Selbstzahlerinnen

Der Rückbildungskurs umfasst 8 Unterrichtsstunden á 75 Minuten. Maximal 10 Stunden (600 Minuten) werden von der privaten Krankenversicherung/ der Beihilfe erstattet. 

Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden. 

Versäumt die Kursteilnehmerin einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin nicht teilgenommen hat. 

Für die Kursteilnehmerin richtet sich die Gebühr nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung.

Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen. 

Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt. 

8. Eingebrachte Sachen

  1. In die Praxis Wunderwerk sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme Feistauer Kerstin über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
  2. Für eingebrachte Sachen, die in Obhut der Leistungsempfängerin bleiben und für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück der Praxis Wunderwerk oder auf einem von der Praxis Wunderwerk bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Träger der Praxis Wunderwerk nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.
 
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der Unwirksamen am nächsten kommt.