Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Feistauer Kerstin nachfolgend genannt
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Feistauer Kerstin und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Feistauer Kerstin die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme Feistauer Kerstin nach Nr.3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme Feistauer Kerstin nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes Bayern der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB, sowie Mahngebühren in Höhe von Pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Feistauer Kerstin vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Vereinbarungen für den Geburtsvorbereitungskurs
6.1 gesetzlich Versicherter
Der Geburtsvorbereitungskurs umfasst 14 Unterrichtsstunden á 60 Minuten. Maximal 14 Stunden (840 Minuten) werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zusätzliche Stunden werden von der/den Kursteilnehmerin/ Kursteilnehmern selbst getragen.
Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden.
Versäumt die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer nicht teilgenommen hat.
Kursstunden die in Anspruch genommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebamme nach § 134a SGB V.
Versäumte Kursstunden werden von den Kursteilnehmern selbst getragen. Es gilt dann die jeweilige Privatgebührenverordnung des Bundeslandes als vereinbart, sowohl für die Schwangere als auch für den/die Partner/-in.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt.
6.2. für Selbstzahlerinnen
Der Geburtsvorbereitungskurs umfasst 14 Unterrichtsstunden á 60 Minuten. Maximal 14 Stunden (840 Minuten) werden von der privaten Krankenversicherung/ der Beihilfe erstattet.
Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden.
Versäumt die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer nicht teilgenommen hat.
Sowohl für die Kursteilnehmerin, als auch für den/die Partner/-in richtet sich die Gebühr nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt.
7. Vereinbarungen für den Rückbildungskurs
7.1 gesetzlich Versicherter
Der Rückbildungskurs umfasst 8 Unterrichtsstunden á 75 Minuten. Maximal 10 Stunden (600 Minuten) werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zusätzliche Stunden werden von der Kursteilnehmerin selbst getragen.
Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden.
Versäumt die Kursteilnehmerin einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin nicht teilgenommen hat.
Kursstunden die in Anspruch genommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebamme nach § 134a SGB V.
Versäumte Kursstunden werden von den Kursteilnehmern selbst getragen. Es gilt dann die jeweilige Privatgebührenverordnung des Bundeslandes als vereinbart.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt.
7.2 für Selbstzahlerinnen
Der Rückbildungskurs umfasst 8 Unterrichtsstunden á 75 Minuten. Maximal 10 Stunden (600 Minuten) werden von der privaten Krankenversicherung/ der Beihilfe erstattet.
Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden.
Versäumt die Kursteilnehmerin einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin nicht teilgenommen hat.
Für die Kursteilnehmerin richtet sich die Gebühr nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur ein solcher, der in der Person des jeweils anderen Vertragspartners liegt.
8. Eingebrachte Sachen